Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld?

Sowohl Gründungen aus dem Arbeitslosen- als auch aus dem Bürgergeld können bezuschusst werden.
Gründungszuschuss
Voraussetzung für den Antrag auf Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit ist der Bezug von Arbeitslosengeld mit noch mind. 150 Tagen Anspruch. Zudem muss es sich bei der geplanten Selbstständigkeit um eine hauptberufliche Tätigkeit handeln. Als Starthilfe für die Selbstständigkeit kann der Zuschuss gewährt werden, sofern eine fachkundige Stellungnahme vorliegt, die den potenziellen langfristigen Erfolg der Selbstständigkeit bescheinigt.
Höhe des Gründungszuschusses:
- 6 Monate Arbeitslosengeld zzgl. 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung (Sozialversicherungszuschuss)
- weitere 9 Monate 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung (nur auf Antrag)
Einstiegsgeld
Wer sich aus dem Bürgergeld heraus in eine hauptberufliche Selbstständigkeit begeben will, kann mit dem Einstiegsgeld des Jobcenters eine wichtige Unterstützung erhalten. Voraussetzungen sind u.a., dass noch keine hauptberufliche Selbstständigkeit besteht, mindestens 15 Stunden pro Woche gearbeitet wird und dass die Existenzgründung gute Aussichten bietet, dass die Gründenden künftig nicht mehr auf das Bürgergeld angewiesen sind.
Infos zum Einstiegsgeld:
- die Höhe des Einstiegsgeldes und die Dauer der Zahlungen werden von der Integrationsfachkraft des Jobcenters individuell festgelegt
- das Einstiegsgeld wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet
- max. Förderzeitraum 24 Monate
Gründungsinteressierte sollten sich in beiden Fällen vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter zur Möglichkeit einer Bezuschussung informieren.